LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.03.2023
L 6 KR 63/19
Normen:
SGG § 153 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1; SGB V § 188 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 262/18

Einordnung eines Versicherungsstatus in der gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungZulässigkeit des Wechsels von der privaten in die gesetzliche KrankenversicherungAnspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung durch Aufgabe der SelbstständigkeitFamilienversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungFreiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungFalsche Angaben über die Unterbrechung einer selbstständigen Tätigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in der gesetzlicher KrankenkasseNachschieben von Ermessenserwägungen durch die Krankenkasse im Gerichtsverfahren

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen L 6 KR 63/19

DRsp Nr. 2023/7002

Einordnung eines Versicherungsstatus in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Zulässigkeit des Wechsels von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung durch Aufgabe der Selbstständigkeit Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Falsche Angaben über die Unterbrechung einer selbstständigen Tätigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in der gesetzlicher Krankenkasse Nachschieben von Ermessenserwägungen durch die Krankenkasse im Gerichtsverfahren

Zu einem Fall der Ermessensreduzierung auf Null bei arglistiger Täuschung der Krankenkasse zwecks Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung - Beweiskraft von Gewerbean- bzw -abmeldungen

Eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse stellt keinen Verwaltungsakt dar, zumal die Bescheinigung in die Zukunft gerichtet ist. Eine Familienversicherung ist nicht möglich, soweit das Familienmitglied durchgehend eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat. Ob eine Gewerbean- oder -abmeldung erfolgt ist, ist insoweit irrelevant und hat keinen Beweiswert. Soweit die Aufnahme in der Krankenkasse auf falschen Angaben desjenigen beruht, der die Aufnahme erreichen möchte, kennt dieser die Rechtswidrigkeit und kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.