Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Verfügung des Sozialgerichts vom 4. April 2023, mit der der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Schreiben des Klägers vom 30. März 2023 und dessen Auslegung eingeräumt wurde.
Bei der Verfügung des Sozialgerichts handelt es sich nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung, sondern lediglich um eine prozessleitende Verfügung, die gemäß § 172 Abs. 2 1. Alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Die mithin unstatthafte Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
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