Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 11. Juni 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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