Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 01. August 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Herrn H. A. zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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