LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.06.2023
L 4 R 160/19
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2; SGG § 128 Abs. 1; BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ZEV 2023, 658
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 221/18

Gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei lebensbedrohlicher Erkrankung des RentenversichertenVoraussetzungen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe in der gesetzlichen RentenversicherungRechtsfolgen der Vorverlegung eines bereits vereinbarten Hochzeitstermins bei lebensbedrohlicher Erkrankung bezüglich des Anspruchs auf Witwenrente

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen L 4 R 160/19

DRsp Nr. 2023/11789

Gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei lebensbedrohlicher Erkrankung des Rentenversicherten Voraussetzungen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtsfolgen der Vorverlegung eines bereits vereinbarten Hochzeitstermins bei lebensbedrohlicher Erkrankung bezüglich des Anspruchs auf Witwenrente

1. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe kann in Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung ausnahmsweise dann widerlegt werden, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden (konkreten und bestimmten) Heiratsentschlusses erweist.2. Eine in Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung vorgenommene Vorverlegung des bereits davor vereinbarten Hochzeitstermins lässt die bereits widerlegte gesetzliche Vermutung nicht neu entstehen.

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 01. August 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2018 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Herrn H. A. zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: