Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 8. Mai 2016 bis 22. Mai 2017 Krankengeld zu gewähren, soweit der Anspruch nicht bereits durch anderweitige Sozialleistungen als erfüllt gilt.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 08. Mai 2016 bis 22. Mai 2017.
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