LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.06.2023
L 6 KR 95/19
Normen:
SGB V § 76 Abs. 3 S. 1; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 218/16

Zumutbarkeit von Arzt-Hopping des gesetzlich Krankenversicherten zum Erhalt einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungZurechnung von Fehlern des Praxispersonals des Vertragsarztes zum Verantwortungsbereich der KrankenkasseVoraussetzungen des lückenlosen Nachweises einer dauerhaften Erkrankung bei Bezug von Krankengeld

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen L 6 KR 95/19

DRsp Nr. 2023/10484

Zumutbarkeit von Arzt-Hopping des gesetzlich Krankenversicherten zum Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Zurechnung von Fehlern des Praxispersonals des Vertragsarztes zum Verantwortungsbereich der Krankenkasse Voraussetzungen des lückenlosen Nachweises einer dauerhaften Erkrankung bei Bezug von Krankengeld

1. Ein Arzt-Hopping kann vom gesetzlich Krankenversicherten zur Erlangung einer AU-Bescheinigung grundsätzlich nicht verlangt werden.2. Fehler des Praxispersonals sind genauso dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen, wie Fehler des Vertragsarztes selbst.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 8. Mai 2016 bis 22. Mai 2017 Krankengeld zu gewähren, soweit der Anspruch nicht bereits durch anderweitige Sozialleistungen als erfüllt gilt.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 76 Abs. 3 S. 1; SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 08. Mai 2016 bis 22. Mai 2017.