LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.08.2023
L 2 AL 49/18
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 98/17

LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.08.2023 (L 2 AL 49/18) - DRsp Nr. 2023/14649

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen L 2 AL 49/18

DRsp Nr. 2023/14649

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 8. August 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen der Zwischenprüfung am 17. August 2017 in Höhe von 1.000,00 € zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Weiterbildungsprämie nach bestandener Zwischenprüfung in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III.