LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.07.2023
L 5 U 39/18
Normen:
SGB VII § 65 Abs. 6; SGG § 202; ZPO § 292; SGB VI § 46 Abs. 2a; PStG § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 06.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 77/17

Witwenrente aus der gesetzlichen UnfallversicherungLeistung einer Unfallrente für die Witwe nach Ehedauer von nur acht TagenBlutkrebs als Berufskrankheit Nr. 1318Anspruch auf gesetzliche Unfallrente der Witwe nach Nottrauung mit dem VersichertenVorliegen einer Versorgungsehe im Hinblick auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen L 5 U 39/18

DRsp Nr. 2023/10483

Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Leistung einer Unfallrente für die Witwe nach Ehedauer von nur acht Tagen Blutkrebs als Berufskrankheit Nr. 1318 Anspruch auf gesetzliche Unfallrente der Witwe nach Nottrauung mit dem Versicherten Vorliegen einer Versorgungsehe im Hinblick auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Bei Versterben des Versicherten binnen eines Jahres nach der Trauung besteht, soweit bei dem Versicherten der Versicherungsfall bereits eingetreten war, die Vermutung, dass die Ehe der Versorgung des Ehegatten dienen sollte, sodass der Ausschlusstatbestand des § 65 Abs. 6 SGB VII erfüllt ist. Gerade dann, wenn eine Nottrauung stattgefunden hat, muss bei der Heirat den Ehepartnern das Vorliegen einer schweren Erkrankung bewusst gewesen sein. Der Ausschlusstatbestand ist nur dann nicht erfüllt, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, für die der Ehegatte beweispflichtig ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 65 Abs. 6; SGG § 202; ZPO § 292; SGB VI § 46 Abs. 2a; PStG § 13 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei insbesondere streitig ist, ob der Rentenanspruch trotz der kurzen Ehedauer von acht Tagen besteht.