LSG Bayern - Urteil vom 08.03.2017
L 2 U 458/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 33/14

Anerkennung eines ArbeitsunfallsArbeitswegeunfallAuftanken eines KfzUnvorhersehbarkeit der Notwendigkeit zu tanken

LSG Bayern, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 2 U 458/15

DRsp Nr. 2017/12654

Anerkennung eines Arbeitsunfalls Arbeitswegeunfall Auftanken eines Kfz Unvorhersehbarkeit der Notwendigkeit zu tanken

Im Einklang mit der älteren BSG-Rechtsprechung ist anzuerkennen, dass das Tanken während einer versicherten Fahrt ausnahmsweise versichert sein kann, wenn die Notwendigkeit zu tanken unvorhersehbar eintritt. Diese Rechtsprechung ist jedoch dahingehend einschränkend weiterzuentwickeln, dass die Unvorhersehbarkeit der Notwendigkeit zu tanken nicht auf Gründen beruhen darf, die in der privaten unversicherten Sphäre des Versicherten wurzeln.

1. Nicht vollständig geklärt ist in der Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen das Auftanken des Fahrzeugs ausnahmsweise versichert sein kann, wenn es während der Zurücklegung eines versicherten Weges notwendig wird, um das Ziel noch zu erreichen. 2. Ohne Zweifel ist eine Ausnahme dann anzunehmen, wenn die Strecke von vornherein nicht mit einer vollständigen Tankfüllung zu bewältigen ist, weil in einem solchen Fall das Tanken zur Bewältigung der Strecke objektiv unabweisbar ist und auch nicht durch ausreichendes Tanken vor Antritt der Fahrt vermieden werden kann; ein solcher Fall ist jedoch bei einer Strecke von knapp 20 km nicht gegeben.