LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2012
L 13 VH 43/10
Normen:
BVG § 30; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 VH 2/08

Anerkennung eines Diabetes mellitus als SchädigungsfolgeEntschädigung nach StrRehaG für Haft in der ehemaligen DDRBeschädigtenrente

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 13 VH 43/10

DRsp Nr. 2013/2817

Anerkennung eines Diabetes mellitus als SchädigungsfolgeEntschädigung nach StrRehaG für Haft in der ehemaligen DDRBeschädigtenrente

1. Ein Diabetes mellitus ist als Folge rechtsstaatswidriger Inhaftierung in der ehemaligen DDR nur in den seltensten Fällen anzuerkennen. Dafür, dass eine Haft von ca. 8 Monaten ähnlich wie etwa eine KZ-Internierung oder Folter zu werten wäre, gibt es keine überzeugenden Anzeichen.2. Die Blutzuckerstoffwechselerkrankung ist in dem Einzelfall keine Schädigungfolge der unrechtmäßigen Freiheitsentziehung in der Ex-DDR.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Diabetes mellitus (Typ II) als Schädigungsfolge einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30.