LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.12.2021
L 14 U 79/21
Normen:
SGB VII § 139 Abs. 1; SGB I § 43; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 37/18

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeistunfallAnspruch auf vorläufige LeistungenKeine Ausübung einer versicherten TätigkeitSchlafen als eine dem rein persönlichen Bereich zuzurechnende eigenwirtschaftliche Tätigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen L 14 U 79/21

DRsp Nr. 2022/3131

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeistunfall Anspruch auf vorläufige Leistungen Keine Ausübung einer versicherten Tätigkeit Schlafen als eine dem rein persönlichen Bereich zuzurechnende eigenwirtschaftliche Tätigkeit

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 15. April 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 139 Abs. 1; SGB I § 43; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als erstangegangener Leistungsträger im Sinne des § 139 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) den von dem Kläger am 10. September 2017 erlittenen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen hat.

Der 1989 geborene Kläger begann ausweislich des am 3. Juni 2017 geschlossenen Lehrvertrags mit dem Inhaber der Gärtnerei J., Herrn K., L., am 1. Juni 2017 eine Ausbildung im Gartenbau. Die Beklagte ist seit dem 15. Januar 2008 der für die von Herrn M. betriebene Gärtnerei (Saatzuchtbetrieb) zuständige Unfallversicherungsträger.