LSG Hamburg - Urteil vom 22.11.2017
L 2 U 12/16 WA
Normen:
SGG § 156 Abs. 1; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 85/14

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallEinseitige ErledigungserklärungKeine kostenrechtliche Bedeutung

LSG Hamburg, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen L 2 U 12/16 WA

DRsp Nr. 2018/16542

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Einseitige Erledigungserklärung Keine kostenrechtliche Bedeutung

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren kann ein Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt werden. 2. Die Erledigungserklärung hat aber, anders als nach § 91a Abs. 1 ZPO, keine eigenständige, insbesondere kostenrechtliche Bedeutung.3. Eine Erledigungserklärung stellt sich entweder als Klagerücknahme oder als Annahme eines Anerkenntnisses dar und kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.

1. Es wird festgestellt, dass die Berufung zurückgenommen ist.

2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 156 Abs. 1; ZPO § 91a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 15. August 2010 und am 30. April 2011 jeweils Arbeitsunfälle erlitten hat.