LSG Bayern - Urteil vom 29.06.2017
L 17 U 338/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 243/14

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallVollbeweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen für die Feststellung eines ArbeitsunfallsEin der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung

LSG Bayern, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 17 U 338/15

DRsp Nr. 2018/17801

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Vollbeweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls Ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung

1. Die anspruchsbegründenden Tatsachen für die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall müssen im sogenannten Vollbeweis feststehen. 2. Insoweit ist keine absolute, jeden möglichen Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu fordern; dazu genügt für die entsprechende richterliche Überzeugung ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit.3. Volle Überzeugung liegt vor, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, mithin eine Wahrscheinlichkeit besteht, die nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt, weil sie bei jedem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine Zweifel mehr bestehen lässt.

Tenor

I. II. III.