LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.02.2017
L 17 U 619/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 3 ; SGB VII § 6; SGB VII § 10;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 12/13

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallZeckenbiss während einer DienstreiseRechtliche Wesentlichkeit der Unfallursache

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 17 U 619/16

DRsp Nr. 2017/2383

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Zeckenbiss während einer Dienstreise Rechtliche Wesentlichkeit der Unfallursache

1. Den Unfallbegriff können auch sog. "Gefahren des täglichen Lebens" und damit grundsätzlich auch Insektenstiche erfüllen. 2. Nicht jedwede Tätigkeit während einer Dienstreise ist versichert. 3. Bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten sind zwar Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit; dies bedeutet aber nicht, dass alle Verrichtungen eines Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt (§ 10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. 4. Sind weder die näheren Unfallumstände noch die Handlungstendenz im Unfallzeitpunkt aufklärbar, lässt sich die rechtliche Wesentlichkeit der Unfallursache - nämlich ein Sachzusammenhang der objektiv für das Erleiden der Insektenstichverletzung ursächlichen Verrichtung "Anwesenheit" z.B. mit der Erfüllung von Arbeitnehmerpflichten - nicht feststellen.

Tenor