Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger streitet mit der Beklagten über die Anerkennung der Zeit eines mit Promotion abgeschlossenen Forschungsstudiums als Anrechnungszeit.
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