LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.12.2011
L 1 R 186/08
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 972/05

Anerkennung eines Forschungsstudiums als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 1 R 186/08

DRsp Nr. 2012/4340

Anerkennung eines Forschungsstudiums als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Besuch einer Hochschule zur Ausbildung (Hochschulbesuch iSv § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 6) endet grundsätzlich mit dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Eine hieran anschließende Zeit eines sich auf den ersten Abschluss beziehenden Forschungsstudiums ist keine Anrechnungszeit mehr.

1. Der Besuch einer Hochschule zur Ausbildung (Hochschulbesuch im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI) endet grundsätzlich mit dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Eine hieran anschließende Zeit eines sich auf den ersten Abschluss beziehenden Forschungsstudiums ist keine Anrechnungszeit mehr. 2. Diese Auslegung ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 149 Abs. 5; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit der Beklagten über die Anerkennung der Zeit eines mit Promotion abgeschlossenen Forschungsstudiums als Anrechnungszeit.