LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.08.2021
L 8 U 71/18
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 88/14

Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einer Fräsverletzung am Handrücken

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.08.2021 - Aktenzeichen L 8 U 71/18

DRsp Nr. 2022/2778

Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einer Fräsverletzung am Handrücken

Bei einer Fräsverletzung am Handrücken im Rahmen einer Tätigkeit als Modellbauer handelt es sich nicht um ein schweres Ereignis im Sinne des sogenannten A-Kriteriums der ICD-10 zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente.

Der 1964 geborene Kläger erlitt am 26. September 2012 im Rahmen seiner Tätigkeit als Modellbauer eine Fräsverletzung am linken Handrücken.

Der Durchgangsarzt S diagnostizierte am selben Tag eine Schnittverletzung am Handrücken links. Überdies äußerte er den Verdacht auf Durchtrennung oberflächlicher Strecksehnen und einer Verletzung des Digitalnerves N 3. Der Kläger wurde zur operativen Versorgung stationär aufgenommen.