LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2021
L 6 U 5/17
Normen:
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 115/13

Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Anerkennung mittelbarer Unfallfolgen und von Gesundheitsschäden bei der Durchführung einer Heilbehandlung oder einer zur Aufklärung des Sachverhalts angeordneten Untersuchung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen L 6 U 5/17

DRsp Nr. 2022/3183

Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Anerkennung mittelbarer Unfallfolgen und von Gesundheitsschäden bei der Durchführung einer Heilbehandlung oder einer zur Aufklärung des Sachverhalts angeordneten Untersuchung

1. Auch für die Anerkennung mittelbarer Unfallfolgen kommt es (auf einer ersten Prüfungsstufe) zunächst darauf an, ob die nach § 11 Abs 1 SGB VII versicherten Handlungen - ggf neben anderen ursächlichen Faktoren - als eine naturwissenschaftliche Bedingung für den Eintritt der geltend gemachten Gesundheitsstörung wirksam geworden sind. Ist das zu bejahen, ist (auf einer zweiten Prüfungsstufe) wertend zu entscheiden, ob die nach § 11 Abs 1 SGB VII versicherten Umstände für die Gesundheitsstörung auch rechtlich wesentlich sind (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - juris RN 26 f).2. Ob eine medizinische Maßnahme zur Heilbehandlung (§ 11 Abs 1 Nr 1 SGB VII) oder Aufklärung des Sachverhalts (§ 11 Abs 1 Nr 3 SGB VII) durchgeführt wird, beurteilt sich danach, wie der Versicherte sie bei verständiger Würdigung der objektiven Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer Durchführung verstehen kann und darf (BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R = BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1 - juris).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.