LSG Hessen - Urteil vom 01.12.2010
L 9 U 47/07
Normen:
BKV Anl. 1 Nr. 3101; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 9;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 975/04

Anerkennung eines Gesundheitsschadens nach einer betrieblich veranlassten Impfung einer Krankenpflegerin als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen L 9 U 47/07

DRsp Nr. 2011/5171

Anerkennung eines Gesundheitsschadens nach einer betrieblich veranlassten Impfung einer Krankenpflegerin als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Gemäß § 8 SGB VII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte nicht nur im Rahmen des Kernbereichs ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit versichert, sondern es werden dem Versichertenbereich auch alle solche Tätigkeiten zugerechnet, die wesentlich der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit zugerechnet werden, wozu maßgeblich solche zählen, wenn die Tätigkeit nach den objektiven und dem Versicherten erkennbaren Umständen als dem Betrieb nützlich angesehen wird. Maßgeblich ist, ob das Handeln des Versicherten dazu bestimmt ist, dem Unternehmen zu dienen (hier bei auf Anordnung des Arbeitgebers erfolgenden Impfungen einer Krankenpflegerin). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18. Januar 2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2004 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, als Folge der Impfungen vom 17. August 2000 sowie 13. September 2000 und 12. Februar 2001 als kurzzeitige Impfreaktion von jeweils 14 Tagen in Form von Gangstörungen, Schwindel, Erschöpfung anzuerkennen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.