LSG Bayern - Urteil vom 12.10.2017
L 17 U 208/17
Normen:
SGG § 109 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 175/15

Anerkennung eines Knorpelschadens im Kniegelenk als UnfallfolgeRecht auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten ArztesVerschleppungsabsichtVerspätung aus grober Nachlässigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen L 17 U 208/17

DRsp Nr. 2018/17798

Anerkennung eines Knorpelschadens im Kniegelenk als Unfallfolge Recht auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes Verschleppungsabsicht Verspätung aus grober Nachlässigkeit

1. Eine prozessrechtlich relevante Verschleppungsabsicht setzt einen böswilligen Verstoß gegen Treu und Glauben in der Prozessführung voraus. 2. Eine Verspätung aus grober Nachlässigkeit ist anzunehmen, wenn jede zur sorgfältigen Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen ist, insbesondere. wenn nicht getan wurde, was jedem Prozessbeteiligten einleuchten müsste.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.05.2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Bayreuth zurückverwiesen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Knorpelschadens im Kniegelenk als Unfallfolge sowie die Bewilligung von Heilbehandlung über den 19.02.2015 hinaus.