LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2009
L 4 KR 328/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; SGB IX § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 312/08

Anerkennung eines Liegedreirades als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 328/08

DRsp Nr. 2010/3420

Anerkennung eines Liegedreirades als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Ein Liegedreirad ist kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. November 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; SGB IX § 31 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Versorgung des Klägers mit einem Liegedreirad.

Der 1956 geborene Kläger ist nach einem schweren Motorradunfall im Jahr 1997 berentet; es besteht ein GdB von 100. Bedingt durch den Unfall bestehen erhebliche Gesundheitsschäden an beiden Beinen, eine zunehmende Coxarthrose, Durchblutungsstörungen mit Erschöpfung sowie Arthrose an Ellenbogen und Handgelenken; insbesondere in seiner Gehfähigkeit ist der Kläger dadurch massiv eingeschränkt. Weiter leidet der Kläger an starken chronischen Schmerzen mit Depressionen und Suizidgedanken.