I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Versorgung des Klägers mit einem Liegedreirad.
Der 1956 geborene Kläger ist nach einem schweren Motorradunfall im Jahr 1997 berentet; es besteht ein GdB von 100. Bedingt durch den Unfall bestehen erhebliche Gesundheitsschäden an beiden Beinen, eine zunehmende Coxarthrose, Durchblutungsstörungen mit Erschöpfung sowie Arthrose an Ellenbogen und Handgelenken; insbesondere in seiner Gehfähigkeit ist der Kläger dadurch massiv eingeschränkt. Weiter leidet der Kläger an starken chronischen Schmerzen mit Depressionen und Suizidgedanken.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|