LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2017
L 17 U 391/14
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 467/12

Anerkennung eines Motorradunfalls als ArbeitsunfallTeilnehmer einer MotorradtourWeg im unmittelbaren BetriebsinteresseVersicherungsbezogene Handlungstendenz

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 17 U 391/14

DRsp Nr. 2017/8804

Anerkennung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall Teilnehmer einer Motorradtour Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse Versicherungsbezogene Handlungstendenz

1. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. 2. Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Anerkennung seines Motorradunfalls vom 10.04.2009 als Arbeitsunfall und dessen Entschädigung durch Gewährung einer Verletztenrente.