Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Anerkennung seines Motorradunfalls vom 10.04.2009 als Arbeitsunfall und dessen Entschädigung durch Gewährung einer Verletztenrente.
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