LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2008
L 31 U 394/08
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 69 U 420/06

Anerkennung eines Überfalls als Arbeitsunfall; Beweggründe des Angreifers; betriebsbezogenes Tatmotiv

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen L 31 U 394/08

DRsp Nr. 2009/4720

Anerkennung eines Überfalls als Arbeitsunfall; Beweggründe des Angreifers; betriebsbezogenes Tatmotiv

Der Unfallversicherungsschutz entfällt nicht schon deshalb, weil der Versicherte einem Überfall zum Opfer gefallen ist. Es kommt vielmehr bei der Frage, ob ein Überfall als Arbeitsunfall anzusehen ist, in der Regel entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers an. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es unbedingt eines betriebsbezogenen Tatmotivs bedarf, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen. Dieser Zusammenhang ist nämlich von vornherein grundsätzlich gegeben, sofern sich der Versicherte in seiner Arbeitsstätte befunden hat, wo im fraglichen Zeitpunkt eine zur Gewalttat entschlossene Person seiner habhaft werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 63 Abs. 1;

Tatbestand:

Der 1986 geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach seiner am 14. Dezember 2000 getöteten Mutter (Versicherte).