LSG Bayern - Urteil vom 13.07.2017
L 17 U 199/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 52/13

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAufschlagen mit dem Kopf am Boden

LSG Bayern, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen L 17 U 199/16

DRsp Nr. 2017/15076

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Aufschlagen mit dem Kopf am Boden

Ein Arbeitsunfall kann nur dann vorliegen, wenn ein Unfallereignis - hier: Aufschlagen mit dem Kopf am Boden - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist.

1. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. 2. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben. 3. Die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. neben der versicherten Tätigkeit und dem Arbeitsunfall auch der Gesundheitsschaden, müssen im sogenannten Vollbeweis feststehen; hierfür ist keine absolute, jeden möglichen Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt für die entsprechende richterliche Überzeugung ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit.