LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.11.2014
L 15 U 490/14 B
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 3; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (UN-BRK) Art. 25 S. 3 Buchst. f;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 124/14

Anerkennung eines Unfalls einer in einer Behindertenwerkstatt zur Betreuung und Förderung untergebrachten schwerbehinderten Versicherten als WegeunfallVoraussetzungen für eine Beschäftigung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIIZulässigkeit der Unterscheidung zwischen zur Erbringung eines Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung fähigen und lediglich zur Betreuung und Förderung in den Behindertenwerkstätten untergebrachten MenschenPrüfung der Anwendbarkeit des Art. 25 S. 3 Buchst. f UN-BRK

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2014 - Aktenzeichen L 15 U 490/14 B

DRsp Nr. 2015/4309

Anerkennung eines Unfalls einer in einer Behindertenwerkstatt zur Betreuung und Förderung untergebrachten schwerbehinderten Versicherten als Wegeunfall Voraussetzungen für eine Beschäftigung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen zur Erbringung eines Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung fähigen und lediglich zur Betreuung und Förderung in den Behindertenwerkstätten untergebrachten Menschen Prüfung der Anwendbarkeit des Art. 25 S. 3 Buchst. f UN-BRK

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (versicherter Personenkreis), und solchen, die lediglich zur Förderung und Betreuung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen untergebracht sind (nicht versicherter Personenkreis), zu unterscheiden. Durch diese Unterscheidung liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 GG vor. 2. Der Aufenthalt im Förder- und Betreuungsbereich, der einer Werkstatt für behinderte Menschen lediglich räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Zurücklegen der unmittelbaren Wege nach und von dem Ort des Förder- und Betreuungsbereichs ist keine unfallversicherte Tätigkeit.

Tenor