LSG Bayern - Urteil vom 11.09.2018
L 3 U 365/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 663/15

Anerkennung eines versicherten Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Wechsel sinnvoller Wegevarianten

LSG Bayern, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen L 3 U 365/17

DRsp Nr. 2018/13836

Anerkennung eines versicherten Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Wechsel sinnvoller Wegevarianten

Zu Fragen des Versicherungsschutzes bei Wegeunfällen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII): - Versicherungsschutz besteht nicht nur auf dem schnellsten oder kürzesten Weg von oder zur Arbeit, sondern auch auf einem sinnvollen Weg. - Kommen mehrere sinnvolle Wegevarianten in Betracht, erlischt der Versicherungsschutz nicht, wenn aus nachvollziehbaren Gründen ein Wechsel der Wegevarianten erfolgt (hier: Wechsel der Wegevarianten wegen fortgeschrittener Dunkelheit des Nachts). - Der Versicherungsschutz erlischt jedoch, wenn der Versicherte den Weg vom Tätigkeitsort nach Hause um mehr als zwei Stunden durch private Verrichtungen unterbricht. - Zur Berechnung der Fahrzeiten können Routenplaner herangezogen werden. Weichen gängige Routenplaner hierbei entscheidungserheblich voneinander ab, ist im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend darzulegen, welchem der Routenplaner bzw. der dort ausgewiesenen Fahrzeiten zu folgen ist.