LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2012
L 4 U 225/10
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2013, 129
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 225/09

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zu einem dritten Ort

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen L 4 U 225/10

DRsp Nr. 2013/632

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg zu einem dritten Ort

Der Weg von einem "dritten Ort" (hier: Wohnung der Freundin) zur Arbeitsstätte ist nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert, wenn die dabei zurückgelegte Wegstrecke mehr als achtmal so lang ist als diejenige des üblichen Weges und der Aufenthalt am dritten Ort allein eigenwirtschaftlich motiviert war.

Der Weg von einem "dritten Ort" (hier: Wohnung der Freundin) zur Arbeitsstätte ist nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert, wenn die dabei zurückgelegte Wegstrecke mehr als achtmal so lang ist als diejenige des üblichen Weges und der Aufenthalt am dritten Ort allein eigenwirtschaftlich motiviert war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.07.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vom Kläger erlittener Verkehrsunfall als Arbeitsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.