LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2011
L 2 U 566/10
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 19/09

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen L 2 U 566/10

DRsp Nr. 2013/3992

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

Die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht aus, sondern nur dann, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als rechtliche allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.11.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten der Kläger im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beklagten streiten über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Versicherungsfall. Der 1972 geborene Ehemann bzw. Vater der Kläger erlitt am 11.06.2008 auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte gegen 21.25 Uhr auf der Bundesstraße 20 bei km 7,8 einen Verkehrsunfall. Er verstarb an der Unfallstelle. Eine um 22.28 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) des Klägers von 0,93 ‰.