LSG Bayern - Urteil vom 08.03.2017
L 2 U 26/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 166/15

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an einen Antritt vom erweiterten häuslichen Bereich aus

LSG Bayern, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 2 U 26/16

DRsp Nr. 2017/8900

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an einen Antritt vom "erweiterten häuslichen Bereich" aus

1. Der unmittelbare Weg zur versicherten Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn er vom sog. "erweiterten häuslichen Bereich" aus angetreten wird. Ein erweiterter häuslicher Bereich liegt vor, wenn der Versicherte aus besonderen Gründen, die in seinen familiären Verhältnissen liegen, den Weg zur Arbeit gewöhnlich von wechselnden Ausgangspunkten aus zurücklegen muss, ohne dass einer für sich genommen den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet. 2. Einen solchen Fall hat das LSG angenommen bei einem jungen Mann, der eine eigene Ein-Zimmer-Wohnung bewohnte, aber mehrmals pro Woche im Haushalt der Familie seiner 17-jährigen Freundin übernachtete, in deren Haushalt er wie ein Familienmitglied aufgenommen war und die er später auch heiratete.

1. Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.