LSG Hamburg - Urteil vom 28.03.2018
L 2 U 13/17
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 207/16

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungTeilnahme an einer betrieblichen WeihnachtsfeierRealisierung einer VerkehrsgefahrAnforderungen an den Versicherungsschutz auf einem Umweg

LSG Hamburg, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 2 U 13/17

DRsp Nr. 2019/15368

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier Realisierung einer Verkehrsgefahr Anforderungen an den Versicherungsschutz auf einem Umweg

1. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Februar 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2016 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin am 18. Dezember 2015 einen Arbeitsunfall erlitten hat. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Im Streit ist, ob die Klägerin einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Wegeunfall erlitten hat.