LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.12.2022
L 6 U 61/20
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 76/17

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnterbrechung des Arbeitsweges beim Anbringen einer FrostschutzmatteAnforderungen an den Nachweis der Aufgabe eines Bescheides zur Post

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen L 6 U 61/20

DRsp Nr. 2023/2958

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Unterbrechung des Arbeitsweges beim Anbringen einer Frostschutzmatte Anforderungen an den Nachweis der Aufgabe eines Bescheides zur Post

1. Stellt ein Versicherter auf dem Arbeitsweg sein Kraftfahrzeug ab, um den Weg zu Fuß fortzusetzen, ist die zwischenzeitliche Anbringung einer Frostschutzmatte auf der Frontscheibe ene privatnützige Unterbrechung des Arbeitsweges.2. Der Arbeitsweg ist noch nicht wieder angetreten, wenn der Versicherte nach dem Anbringen der Frostschutzmatte vom Kraftfahrzeug zurücktritt.3. Die an die Aufgabe zur Post anknüpfende Vermutung der Bekanntgabe des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X greift nicht ein, wenn die Behörde die Aufgabe zur Post nur als grundsätzlich zu einem Zeitpunkt erfolgend belegen kann.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 6. Juli 2020 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Unfall der Klägerin ein als Arbeitsunfall versicherter Wegeunfall war.