LSG Bayern - Urteil vom 08.02.2017
L 13 R 900/13
Normen:
FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 16 Abs. 1 S. 1; FRG § 22 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 3; SGB VI § 256b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 167/11

Anerkennung in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegter Versicherungszeiten im FremdrentenrechtKein Nachweis aufgrund der Angaben der Versicherten

LSG Bayern, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen L 13 R 900/13

DRsp Nr. 2017/8576

Anerkennung in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegter Versicherungszeiten im Fremdrentenrecht Kein Nachweis aufgrund der Angaben der Versicherten

Allein aufgrund der Angaben der Versicherten können in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegte Versicherungszeiten nicht als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6 angerechnet werden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 16 Abs. 1 S. 1; FRG § 22 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 3; SGB VI § 256b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion vom 5. September 1956 bis 30. November 1994 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten zu 6/6.

Die im November 1938 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin, deutsche Staatsangehörige, ist als Spätaussiedlerin anerkannt. Sie hat ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 10. September 1995.