LSG Bayern - Urteil vom 24.10.2012
L 2 U 218/10
Normen:
SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 853/09

Anerkennung von Adipositas, Diabetes mellitus Typ II und arterieller Hypertonie als Spätfolgen eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen L 2 U 218/10

DRsp Nr. 2013/3119

Anerkennung von Adipositas, Diabetes mellitus Typ II und arterieller Hypertonie als Spätfolgen eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung

Adipositas, Diabetes mellitus Typ II und arterielle Hypertonie sind multifaktorell bedingt. In der gesetzlichen Unfallversicherung können sie deshalb in der Regel nicht als mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls, der primär nur zu einer Bewegungseinschränkung geführt hat, anerkannt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. März 2010 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2007 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ein Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie sowie psychische Beschwerden als Spätfolgen eines Oberschenkelhalsbruches, den die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlitten hatte, anzuerkennen sind und ob diese Folgen zu einer Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 auf 50 geführt haben.