LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.11.2021
L 14 U 284/17
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 27.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 54/16

Anerkennung von ArbeitsunfallfolgenZulässigkeit einer FeststellungsklageVollbeweis für ein Unfallereignis und einen Gesundheitserst- bzw. GesundheitsfolgeschadenKausalitätslehre der wesentlichen Bedingung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen L 14 U 284/17

DRsp Nr. 2022/10388

Anerkennung von Arbeitsunfallfolgen Zulässigkeit einer Feststellungsklage Vollbeweis für ein Unfallereignis und einen Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung

Gesundheitsstörungen können als Unfallfolgen nur anerkannt werden, wenn sie selbst sowie auch ein Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis nachgewiesen sind – hier bejaht beim Vollbeweis eines arzneimittelinduzierten Kopfschmerzes, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich auf die unmittelbare Unfallfolgen zurückzuführen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 27. September 2017 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2016 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass ein arzneimittelinduzierter Kopfschmerz (G44.4 nach ICD-10) eine weitere Folge des Arbeitsunfalls des Klägers vom 14. Dezember 2015 ist.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 193;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines arzneimittelinduzierten Kopfschmerzes (G44.4 nach ICD-10) als (mittelbare) Unfallfolge streitig.