LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.04.2017
L 17 U 96/13
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1; Anlage 1 zur BKV Nr. 4302;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 02.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 244/12

Anerkennung von Atemwegserkrankungen als BerufskrankheitHaftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätAnforderungen an den BeweismaßstabObstruktive Erkrankung der oberen Atemwege

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen L 17 U 96/13

DRsp Nr. 2017/14357

Anerkennung von Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab Obstruktive Erkrankung der oberen Atemwege

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Feststellung einer Listen-BK (Versicherungsfall) erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 2. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen; für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit. 3. Für die Anerkennung einer Erkrankung als BK 4302 ist Voraussetzung, dass der Versicherte an einer obstruktiven Atemwegserkrankung leidet, die durch die versicherten Einwirkungen verursacht worden ist und den Versicherten zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten gezwungen haben muss.