LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2009
L 13 R 5352/07
Normen:
FRG § 15; FRG § 22 Abs. 1; SGB VI § 55; SGB VI § 64; SGB VI § 256b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2466/02

Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentenrecht; Berücksichtigung überdurchschnittlicher Arbeitszeiten in Rumänien

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen L 13 R 5352/07

DRsp Nr. 2009/26753

Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentenrecht; Berücksichtigung überdurchschnittlicher Arbeitszeiten in Rumänien

Zu den Beitragszeiten im Sinne von § 15 FRG sind solche Zeiten zu zählen, die bei einem außerhalb des Bundesrepublik befindlichen Träger zurückgelegt worden sind, die einer nach bundesdeutschen Recht geltenden Beitragszeit in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, dass eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihnen gerechtfertigt erscheint. Aus dem Prinzip der Eingliederung, das dem gesamten Fremdrentenrecht zugrunde liegt, ergibt sich dabei allerdings, das eine Entschädigung für ausländische Rentenansprüche und Rentenanwartschaften dann ausgeschlossen ist, wenn deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre (hier: im Herkunftsland Rumänien geleistete überdurchschnittliche Arbeitszeit). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Gerichtkosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.

Normenkette:

FRG § 15; FRG § 22 Abs. 1; SGB VI § 55; SGB VI § 64; SGB VI § 256b Abs. 1;

Tatbestand: