LSG Hessen - Urteil vom 18.04.2008
L 5 R 326/07
Normen:
BVFG § 1 Abs. 3 ; FRG § 15 Abs. 1 § 17a § 4 Abs. 1 ; SGG § 103 § 128 ; WGSVG § 20 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 796
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 537/03

Anerkennung von Beitragszeiten nach dem FRG, Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis bei Benutzung der jiddischen Sprache

LSG Hessen, Urteil vom 18.04.2008 - Aktenzeichen L 5 R 326/07

DRsp Nr. 2008/16959

Anerkennung von Beitragszeiten nach dem FRG, Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis bei Benutzung der jiddischen Sprache

Der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nach § 17a FRG steht Mehrsprachigkeit nicht entgegen, wenn der Versicherte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und im persönlichen Bereich überwiegend gebraucht hat. Bei der jiddischen Sprache handelt es sich eine eigenständige Sprache, von deren Gebrauch nicht auf die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis geschlossen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVFG § 1 Abs. 3 ; FRG § 15 Abs. 1 § 17a § 4 Abs. 1 ; SGG § 103 § 128 ; WGSVG § 20 ;
Vorinstanz: SG Gießen, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 537/03
Fundstellen
NVwZ-RR 2008, 796