SG Reutlingen, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 310/05
Anerkennung von Berufskrankheiten beim Heben schwerer Lasten
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen L 10 U 5965/06
DRsp Nr. 2008/20370
Anerkennung von Berufskrankheiten beim Heben schwerer Lasten
Für die unterschiedlichen Arten der Lastenmanipulation (z.B Heben einerseits, Tragen andererseits) sind unterschiedliche Gewichte anzusetzen, da der Begriff der "schweren Last" im Sinne von Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft in Abhängigkeit von der Art der Lastenmanipulation zu bestimmen ist. In diesem Sinne unterfällt das beidhändige Heben von 12,5 kg schweren Gegenständen nicht dem Anwendungsbereich der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]