BSG - Urteil vom 26.07.2007
B 13 R 67/06 R
Normen:
BEG § 43 Abs. 3 § 47 Abs. 1 ; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 185/05
SG Hamburg, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RJ 389/04

Anerkennung von Ersatzzeiten wegen nationalsozialistischer Verfolgung, Tragen eines Judensterns in Ost-Oberschlesien

BSG, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen B 13 R 67/06 R

DRsp Nr. 2007/18144

Anerkennung von Ersatzzeiten wegen nationalsozialistischer Verfolgung, Tragen eines Judensterns in Ost-Oberschlesien

Es liegt eine Verletzung des § 103 SGG vor, wenn sich das LSG im Rahmen der Amtsermittlung Sicherheit hätte verschaffen müssen, ggf durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (hier: zum Vorliegen einer verfolgungsbedingten Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI iVm § 47 BEG in Bezug auf das Tragen des Judensterns in Ost-Oberschlesien - hier im Lager Bendzin). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BEG § 43 Abs. 3 § 47 Abs. 1 ; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Regelaltersrente (RAR) unter Anrechnung einer weiteren Ersatzzeit vom 1.11.1939 bis 7.1.1940.

Der 1922 geborene und heute in den USA lebende jüdische Kläger ist anerkannter Verfolgter; zu Beginn des Zweiten Weltkriegs wohnte er mit seinen Eltern in Bendzin (Bedzin, Bendsburg)/Polen (später Regierungsbezirk Kattowitz, Ostoberschlesien). Ein Antrag auf Entschädigung für die Zeit ab 15.12.1939 führte zur Zuerkennung eines Freiheitsschadens vom 8.1.1940 bis 1.5.1945.