LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008
L 2 U 174/06
Normen:
RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 863/02

Anerkennung von Gesundheitsschäden einer Flugbegleiterin nach einer problematischen Fluglandung als Arbeitsunfall

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 2 U 174/06

DRsp Nr. 2009/8856

Anerkennung von Gesundheitsschäden einer Flugbegleiterin nach einer problematischen Fluglandung als Arbeitsunfall

Wurde eine problematische Fluglandung vom Luftfahrtbundesamt nicht als Flugunfall eingestuft, so können psychische Störungen, wie posttraumatische Belastungsstörungen und einer depressiven Episode bei einer Flugbegleiterin nicht als Unfallfolge anerkannt werfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2005 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 12. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2000 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob psychische Störungen, deretwegen die Klägerin ab 1994 einer psychotherapeutischen Behandlung bedurfte und die ab 01.12.1994 zu erheblichen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, Folgen eines Flugunfall vom 11.04.1992 sind bzw. waren.