Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.01.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist (nur noch) die Anerkennung von Schäden im linken Hüftgelenk des Klägers als Folgen eines Arbeitsunfalls. Die zunächst darüber hinaus begehrte Zahlung von Verletztengeld ist nicht mehr streitig, da der Kläger den entsprechenden Antrag im Berufungsverfahren zurückgenommen hat.
a) b) c)
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