LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2014
L 17 U 189/10
Normen:
SGG § 109; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 102; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 324/07

Anerkennung von Schäden im linken Hüftgelenk als Folgen eines ArbeitsunfallsBewilligung einer Verletztenrente

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen L 17 U 189/10

DRsp Nr. 2015/7234

Anerkennung von Schäden im linken Hüftgelenk als Folgen eines Arbeitsunfalls Bewilligung einer Verletztenrente

Als Folge eines Arbeitsunfalls sind Gesundheitsstörungen (nur) zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis und das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.01.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 102; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist (nur noch) die Anerkennung von Schäden im linken Hüftgelenk des Klägers als Folgen eines Arbeitsunfalls. Die zunächst darüber hinaus begehrte Zahlung von Verletztengeld ist nicht mehr streitig, da der Kläger den entsprechenden Antrag im Berufungsverfahren zurückgenommen hat.

a) b) c)