BSG - Beschluss vom 25.05.2021
B 14 AS 427/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 479/17
SG Konstanz, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 2309/14

Anerkennung von Tilgungsleistungen als Bedarf für UnterkunftGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 427/20 B

DRsp Nr. 2021/11234

Anerkennung von Tilgungsleistungen als Bedarf für Unterkunft Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2020 - L 9 AS 479/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Klägerin selbst hat mit am 31.12.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 28.12.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.