LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2016
L 3 U 3579/14
Normen:
SGB IV § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VII § 102; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VII § 56; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 411 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 123/12

Anerkennung von Unfallfolgen als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Cavernom nach einem AnpralltraumaVoraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 3 U 3579/14

DRsp Nr. 2017/2444

Anerkennung von Unfallfolgen als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Cavernom nach einem Anpralltrauma Voraussetzungen der Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Weder ein Cavernom noch eine Einblutung in ein Cavernom sind nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand wesentlich ursächlich auf ein Anpralltrauma zurückzuführen. 2. Folgen einer Operation, die auf die Beseitigung eines unfallunabhängigen Cavernoms und des von dem Cavernom ausgehenden Blutungsrisikos gerichtet ist, sind nicht dem Unfall zuzurechnen. 3. Das Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachverständigen zu einem Termin zur Erläuterung seines Gutachtens lädt oder nicht, ist nur dann auf Null reduziert, wenn das Gutachten unklar oder sonst ergänzungsbedürftig ist oder das Gericht ohne eigene medizinische Sachkunde von den medizinischen Feststellungen und Einschätzungen des Sachverständigen abweichen will. 4. Ein prozessordnungsgerechter Beweisantrag auf mündliche Erläuterung eines Gutachtens setzt voraus, dass bezeichnet und dargetan wird, welche konkreten Punkte im Rahmen der erstrebten Anhörung des Sachverständigen geklärt werden sollen.