LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.2016
L 10 U 2980/13
Normen:
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1228/12

Anerkennung von Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach der notwendigen Mitbehandlung degenerativer Vorschäden bei der Behandlung des durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitserstschadens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen L 10 U 2980/13

DRsp Nr. 2017/779

Anerkennung von Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung nach der notwendigen Mitbehandlung degenerativer Vorschäden bei der Behandlung des durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitserstschadens

1. Die notwendige Mitbehandlung degenerativer Vorschäden bei der Behandlung des durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitserstschadens führt dazu, dass die Folgen der gesamten Behandlung - auch der unfallunabhängigen Schäden - Unfallfolge ist. 2. Dem Schutzbereich des § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (mittelbare Unfallfolgen bei Heilbehandlung) unterfallen nicht die gesundheitlichen Folgen einer "geglückten" Heilbehandlung.

1. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).