LSG Bayern - Urteil vom 25.01.2017
L 13 R 1206/13
Normen:
FRG § 1 Buchst. a; FRG § 22 Abs. 1; FRG § 4; SGB VI § 256 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 31/13

Anerkennung von Versicherungszeiten in Polen nach dem FremdrentenrechtEinstufung eines Bergbautechnikers in Qualifikationsgruppen

LSG Bayern, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen L 13 R 1206/13

DRsp Nr. 2017/6634

Anerkennung von Versicherungszeiten in Polen nach dem Fremdrentenrecht Einstufung eines Bergbautechnikers in Qualifikationsgruppen

In Polen zurückgelegte Versicherungszeiten eines Bergbautechnikers können nicht der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet werden, wenn die Verrichtung einer dieser formellen Qualifikation entsprechenden Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.

1. Bei der Einstufung in Qualifikationsgruppen ist zunächst zu untersuchen, welches Qualifikationsniveau der Versicherte im Herkunftsgebiet erworben hat. 2. Dann ist festzustellen, ob das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau einem Qualifikationsniveau der DDR entspricht, wie es in den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI beschrieben ist. 3. Für die Feststellung, dass ein Versicherter eine seiner formellen Qualifikation "entsprechende Tätigkeit" ausgeübt hat, ist ausreichend, dass die verrichtete Tätigkeit im Wesentlichen der erworbenen Qualifikation entspricht. 4. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist; dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

Tenor

I. II. III.