Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte beim Kläger zu Recht die Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit abgelehnt hat.
Der 1969 geborene Kläger erhielt von der Beklagten am 25.02.2008 einen Feststellungsbescheid über seine rentenrechtlichen Zeiten mit Bindungswirkung für die Zeiten bis 31.12.2001.
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