LSG Bayern - Urteil vom 04.09.2018
L 19 R 490/16
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 561/13

Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen ArbeitsunfähigkeitDefinition des Begriffs der ArbeitsunfähigkeitZeiten einer vollstationären Krankenbehandlung

LSG Bayern, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen L 19 R 490/16

DRsp Nr. 2019/5097

Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit Definition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit Zeiten einer vollstationären Krankenbehandlung

1. Zur Definition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit im SGB VI wird auf die Vorschriften des SGB V zurückgegriffen.2. In Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem SGB VI werden üblicherweise Zeiten einer vollstationären Krankenbehandlung einbezogen, ohne dass eine differenzierende Einordnung vorgenommen wird.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.06.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte beim Kläger zu Recht die Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit abgelehnt hat.

Der 1969 geborene Kläger erhielt von der Beklagten am 25.02.2008 einen Feststellungsbescheid über seine rentenrechtlichen Zeiten mit Bindungswirkung für die Zeiten bis 31.12.2001.