LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.12.2011
L 1 R 145/08
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; EinigVtr Art. 19; GG Art. 20 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 516/03

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Elektro-Wärmetechnik Halle

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 1 R 145/08

DRsp Nr. 2012/7764

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Elektro-Wärmetechnik Halle

1. Die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren. Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich. 2. Weder aus Art. 17 EinigVtr noch aus Art. 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots. Für Art. 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art. 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots. 3. Die Stichtagsregelung des 30.6.1990, an der der 5. Senat des BSG ausdrücklich festhält, erscheint im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG problematisch. 4. Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG (ingenieurtechnische Tätigkeit) ist nicht die Funktionsbezeichnung entscheidend, sondern der tatsächliche Tätigkeitsinhalt.