LSG Chemnitz vom 04.09.2012
L 5 RS 140/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Urteil,
SG Dresden, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 RS 1822/09

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung; sachliche Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft bei einer ingenieurtechnischen Beschäftigung

LSG Chemnitz, vom 04.09.2012 - Aktenzeichen L 5 RS 140/12

DRsp Nr. 2012/18351

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung; sachliche Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft bei einer ingenieurtechnischen Beschäftigung

1. Die sachliche Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft liegt vor, wenn der Versicherte - ausgehend von der erworbenen Berufsbezeichnung - im Schwerpunkt eine Tätigkeit ausübt, die dieser Berufsbezeichnung und dem Berufsbild entspricht, das durch die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten geprägt wird. 2. Indizien zur Beurteilung der Frage, ob die konkrete Berufstätigkeit überwiegend dem typischen in der Ausbildung vermittelten Berufsbild entspricht, können auch die in DDR-Kompendien beschriebenen Einsatzmöglichkeiten der konkreten Ingenieurausbildung sein.

1. Die sachliche Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft liegt vor, wenn der Versicherte - ausgehend von der erworbenen Berufsbezeichnung - im Schwerpunkt eine Tätigkeit ausübt, die dieser Berufsbezeichnung und dem Berufsbild entspricht, das durch die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten geprägt wird.