LSG Chemnitz - Urteil vom 04.09.2012
L 5 RS 262/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1125/08

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Kreisbau Bautzen

LSG Chemnitz, Urteil vom 04.09.2012 - Aktenzeichen L 5 RS 262/12

DRsp Nr. 2012/18352

Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Kreisbau Bautzen

1. Beim VEB Kreisbau Bautzen handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. 2. Volkseigene Kreisbaubetriebe haben regelmäßig keinen massenhaften Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb betrieben, weil sie wegen ihres Kapazitätszuschnitts, ihrer Größe und ihrer fehlenden Ressourcen lediglich in geringem Umfang Ersatzneubauvorhaben, im Übrigen Einzelobjekte und Baureparatur- und Rekonstruktionsvorhaben realisiert haben. Diese Bewertung deckt sich in der Regel mit den ihnen vom DDR-Recht zugewiesenen Aufgaben, wie sie in der Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leistungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29.6.1987 beschrieben sind, mit der ihnen nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige zugewiesenen Wirtschaftsgruppe 20270, mit den, den Wohnungsbaukombinaten auferlegten Größenordnungen von Neubauvorhaben und dem Volumen, das dem Statistischen Jahrbuch der DDR entnommen werden kann.