LSG Thüringen - Urteil vom 24.03.2022
L 1 U 337/19
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 04.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 2492/15

Anerkennung weiterer Unfallfolgen aufgrund eines ArbeitsunfallsVerschiebung der Wesensgrundlage bei einem posttraumatischen KopfschmerzAnspruch auf Verletztenrente

LSG Thüringen, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen L 1 U 337/19

DRsp Nr. 2022/15834

Anerkennung weiterer Unfallfolgen aufgrund eines Arbeitsunfalls Verschiebung der Wesensgrundlage bei einem posttraumatischen Kopfschmerz Anspruch auf Verletztenrente

1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Verschiebung der Wesensgrundlage bei einem posttraumatischen Kopfschmerz.2. Der Anspruch auf Verletztenrente kann erst mit dem Ende des Verletztengeldanspruchs aus derselben Beschäftigung beginnen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Februar 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2015 dahingehend abgeändert, dass als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 6. September 2010 ein Substanzschaden im linken Großhirn (substantieller Parenchymschaden) und ein posttraumatischer Kopfschmerz festgestellt werden. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte in beiden Instanzen 1/3 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung weiterer Unfallfolgen aufgrund eines von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses vom 6. September 2010 und ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente streitig.