LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.02.2023
L 8 U 16/19
Normen:
SGB VII § 8; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 26 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2023, 689
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 79/16

Anerkennung weiterer Unfallfolgen in der gesetzlichen UnfallversicherungZurechnung von Gesundheitsschäden zu einem anerkannten VersicherungsfallFolgen einer objektiv nicht erforderlichen HeilbehandlungVeranlassung durch einen Durchgangsarzt

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2023 - Aktenzeichen L 8 U 16/19

DRsp Nr. 2023/7709

Anerkennung weiterer Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung Zurechnung von Gesundheitsschäden zu einem anerkannten Versicherungsfall Folgen einer objektiv nicht erforderlichen Heilbehandlung Veranlassung durch einen Durchgangsarzt

1. Die Folgen einer objektiv nicht erforderlichen Heilbehandlung sind Folgen eines Versicherungsfalles nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn die Behandlung durch einen D-Arzt in der Annahme einer Folge eines Arbeitsunfalls veranlasst wird.2. Delegiert der D-Arzt die Entscheidung über die Behandlung vollständig auf eine andere Klinik innerhalb der Universitätsklinik, sind die Folgen einer nicht erforderlichen Operation der Berufsgenossenschaft zuzurechnen.3. Die ständige Übung innerhalb der Universitätsklinik, dass der D-Arzt die Entscheidung über die weitere Behandlung einschließlich der Berichterstattung gegenüber der Berufsgenossenschaft auf die Fachkliniken überträgt, führt zu einer Zurechnung von den Behandlungsentscheidungen auf die BG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteils des Sozialgerichts Kiel vom 26. Oktober 2018 aufgehoben.