ArbG Essen, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1502/21
Anfall von Bereitschaftszeiten bei Hausmeistertätigkeit in SchuleUnerheblicher Anteil von Bereitschaftszeiten bei Überstunden eines Schul-HausmeistersDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für Unerheblichkeit eines Anteils von BereitschaftszeitenVerhältnis von Überstunden und Bereitschaftszeiten
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 17/22
DRsp Nr. 2023/11598
Anfall von Bereitschaftszeiten bei Hausmeistertätigkeit in SchuleUnerheblicher Anteil von Bereitschaftszeiten bei Überstunden eines Schul-HausmeistersDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für Unerheblichkeit eines Anteils von BereitschaftszeitenVerhältnis von Überstunden und Bereitschaftszeiten
1. Den Regelungen des Abschnitts A des Anhangs zu § 9TVöD -V VKA bzw. des Teils V Nr. 2 § 1TVöD NRW liegt der Erfahrungssatz und die Grundannahme der Tarifvertragsparteien zugrunde, dass bei Schulhausmeistern typischerweise regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen (Anschluss an BAG vom 17.12.2009 - 6 AZR 729/08, Rz. 32 und Abgrenzung zu BAG vom 30.10.2019 - 6 AZR 16/19, Rz. 36).2. Macht demgegenüber ein Überstundenvergütung einklagender Schulhausmeister geltend, in seinem Arbeitsverhältnis fielen regelmäßig nur in unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten an, trägt er für diese Behauptung die Darlegungs- und Beweislast.3. Der nicht unerhebliche Umfang anfallender Bereitschaftszeiten beträgt regelmäßig 25%. In diesem Umfang können mithin in der Regel bei Schulhausmeistern die täglichen Dienstzeiten faktorisiert und damit (nur) zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden.
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